Satzung der DJK Langenmosen e.V.

(zuletzt geändert am 11.04.2025)

§1 Namen und Sitz des Vereins
Der 1946 in Langenmosen gegründete Verein führt den Namen DJK Langenmosen e.V. Er hat seinen Sitz in 86571 Langenmosen und ist im Vereinsregister eingetragen.

§2 Vereinszweck

  1. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports, sowie das Training von Geist und Körper.
  2. Der Verein steht auf demokratischer Grundlage; alle parteipolitischen Betätigungen sind ausgeschlossen.
  3. Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes sind:
    a) Abhaltung von Sport- und Spielübungen
    b) Instandhaltung der Sportplätze, des Vereinsheimes und sämtlicher Sportgeräte
    c) Durchführung von Versammlungen, Kursen, Vorträgen, Festlichkeiten und dgl.
    d) Ausbildung und Einsatz von Übungsleitern
    e) Mitgliedschaft beim Bayerischen Landessportverband e.V.

§3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
    Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
    eigenwirtschaftliche Ziele.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke eingesetzt werden. Keine Person darf
    durch Zahlungen, die dem satzungsgemäßen Zweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
    Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als
    Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede ehrenhafte Person beiderlei Geschlechts werden. Einschränkungen auf bestimmte
    Personenkreise aus rassischen, religiösen oder politischen Gründen sind nicht statthaft. Die Zahl der
    Mitglieder ist unbegrenzt.
  2. Der Verein umfasst:
    a) ordentliche Mitglieder; das sind aktive und passive Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben
    b) außerordentliche Mitglieder; das sind Aktive und Passive, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet
    haben
  3. Personen, die den Zweck des Vereins in besonderem Maße gefördert haben, können durch Beschluß des
    Vereinsausschusses zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die Rechte und Pflichten
    der ordentlichen Mitglieder, sind aber von der Beitragszahlung befreit.
  4. Mitglieder, die dem Verein langjährig angehören, werden zeitweilig geehrt.

§5 Eintritt, Austritt; Ausschluß, Tod

  1. Der Antrag zur Aufnahme als Mitglied hat schriftlich zu erfolgen, bei Minderjährigen mit Zustimmung der
    gesetzlichen Vertreter. Über den Antrag entscheidet der Vereinsausschuß. Lehnt dieser die Aufnahme ab, so
    kann der Antragsteller hiergegen Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung einlegen.
  2. Ein Austritt eines Mitglieds hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen und ist nur zum Ende eines
    Kalenderjahres mit einer Kündigung bis zum 30. November möglich.
  3. Der Ausschluß eines Mitglieds durch den Vereinsausschuß kann erfolgen:
    a) wenn vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die Vereinssatzung und/oder Vereinsordnungen verstoßen
    wurde
    b) bei unehrenhaftem Betragen innerhalb und außerhalb des Vereinslebens oder bei Verlust der bürgerlichen
    Ehrenrechte
    c) wenn ein Mitglied trotz Mahnung mit der Bezahlung von mehr als 3 Monatsbeiträgen im Rückstand ist
    d) bei grob unsportlichem oder unkameradschaftlichem Verhalten
    e) aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin gefährdenden Gründen
    Dem Betroffenen ist vom Vereinsausschuß unter Setzung einer Frist von 3 Wochen Gelegenheit zu geben,
    sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Danach entscheidet der Vereinsausschuß über den Ausschluß
    in geheimer Abstimmung. Gegen diesen Beschluß kann binnen 3 Wochen, gerechnet vom Tag der
    schriftlichen Bekanntgabe an, Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden, die dann in
    geheimer Abstimmung endgültig darüber entscheidet.
  4. Mit dem Tode eines Mitglieds endet seine Mitgliedschaft; sie ist nicht vererblich.
  5. In allen Fällen des Ausscheidens aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Plichten, unbeschadet des
    Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitrags- oder sonstige Forderungen.

§6 Aufnahmegebühr, Mitgliedsbeitrag

  1. Bei Vereinseintritt kann von dem neuen Mitglied sofort eine Aufnahmegebühr verlangt werden; sie kann für
    jede Abteilung verschieden hoch sein.
  2. Ab dem Monat des Einritts hat das Mitglied einen monatlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
  3. Die Höhe der Aufnahmegebühr und des monatlichen Beitrages wird durch die Mitgliederversammlung
    festgesetzt.
  4. Der Vereinsausschuß hat das Recht, bei Bedürftigkeit die Aufnahmegebühr und den monatlichen Beitrag
    ganz oder teilweise zu erlassen, zu stunden oder eine Zahlung in Raten zu bewilligen.

§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder habend in allen Versammlungen beratende und
    beschließende Stimme; sie haben gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechts oder seine
    Ausübung durch Bevollmächtigte sind unzulässig.
  2. Beim Ausscheiden aus dem Verein oder bei Auflösung bzw. Aufhebung des Vereins erhalten die Mitglieder
    nicht mehr als ihre eventuell vorgestreckten Beiträge oder den Gegenwert ihrer Sachleistungen, soweit
    nachweisbar, zurück.
  3. Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet:
    a) die Ziele und den Zweck des Vereins zu fördern
    b) das Vereinsvermögen schonend und pfleglich zu behandeln
    c) Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen
    d) eine eventuelle Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeitrag rechtzeitig zu entrichten

§8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) der Vereinsausschuß
c) die Mitgliederversammlung


§9 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus maximal fünf (5), jedoch mindestens drei (3) gleichberechtigten Vorsitzenden.

§10 Der Vereinsausschuß

Im Vereinsausschuß befinden sich:
a) die Mitglieder des Vorstandes
b) der 1. und 2. Kassier
c) der 1. und 2. Schriftführer
d) die Abteilungsleiter und technischen Leiter
e) der Ehrenvorsitzende, falls einer vorhanden ist.

§11 Vertretung und Geschäftsführung

  1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei (2) Mitglieder des Vorstandes vertreten. Die
    Vorsitzenden sind Vorstand im Sinne §26 BGB. Ist eine Willenserlärung gegenüber dem Verein abzugeben,
    so genügt die Abgabe gegenüber einem (1) Mitglied des Vorstands.
  2. Der Vereinsausschuß führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des
    Vereinsvermögens, sowie die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und der ihm nach der Satzung
    übertragenen Aufgaben. Abs. 1 bleibt unberührt. Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 über die
    Vertretung nach außen, darf der Vorstand beim Abschluß von Rechtsgeschäften, die den Verein bis zu
    jeweils EURO 1.000.- verpflichten, im Innenverhältnis selbständig handeln; der Abschluß von
    Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als EURO 1.000.- verpflichten, bedarf der Zustimmung durch
    den Vereinsausschuß. Rechtsgeschäfte, die den Verein mit mehr als EURO 10.000.- verpflichten, bedürfen
    der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
  3. Der Vorstand beruft den Vereinsausschuß ein, so oft das Interesse des Vereins dies erfordert oder
    mindestens 3 Ausschußmitglieder dies verlangen. Die Einberufung hat formlos unter Angabe des Ortes, der
    Zeit und der Tagesordnung mit einer Frist von 3 Tagen zu erfolgen. Die Sitzungen werden von einem Mitglied
    des Vorstands geleitet.
    Der Ausschuß ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse
    werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst und zwar mündlich, wenn das Gesetz
    oder sie Satzung nichts anderes vorschreibt oder der Vereinsauschuß im Einzelfall nichts anderes verlangt.
    Bei Beschlussunfähigkeit ist binnen einer Woche eine zweite Sitzung mit derselben Tagesordnung unter der
    Angabe des Ortes und der Zeit schriftlich einzuberufen. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der
    erschienenen Ausschussmitglieder beschlussfähig. In der Einladung zur zweiten Sitzung ist darauf
    besonders hinzuweisen.
  4. Der 1. bzw. der 2. Kassier (als dessen Stellvertreter) verwaltet die Kasse des Vereins, führt
    ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben und hat der Mitgliederversammlung einen mit
    Belegen versehenen Rechnungsbericht zu geben. Er nimmt alle Zahlungen für den Verein gegen seine
    alleinige Quittung in Empfang, darf aber Zahlungen nur im Sinne der Beschlüsse des Vorstandes, des
    Vereinsausschusses oder der Mitgliederversammlung tätigen.
  5. Dem 1. bzw. dem 2. Schriftführer (als dessen Stellvertreter) obliegt die Anfertigung der zur Erledigung der
    Beschlüsse des Vorstandes, des Vereinsausschusses bzw. der Mitgliederversammlung erforderlichen
    Schriftstücke. Er hat über jede Ausschusssitzung und Mitgliederversammlung ein Protokoll zu führen,
    insbesondere die Beschlüsse aufzusetzen.
    Die Protokolle über die Ausschusssitzungen und die Mitgliederversammlungen und deren Beschlüsse sind
    vom Schriftführer und dem die Sitzung leitenden Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen.
  6. Die Abteilungsleiter sind in organisatorischer und sportlicher Hinsicht für ihre Unterabteilungen, die
    technischen Leiter für die ihnen zugewiesenen Sachbereiche zuständig. Sie sind gegenüber den Organen
    des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
  7. Der Vereinsausschuß ist berechtigt, zu seiner Beratung oder Unterstützung beim Ablauf des
    Vereinsgeschehens und zur Förderung des Vereinszwecks Arbeitsausschüsse für besondere Aufgaben
    einzusetzen und den Aufgabenbereich, die Anzahl der Ausschussmitglieder, sowie deren Wahl und
    Abberufung festzusetzen.
  8. Beim Ausscheiden eines Vorstands- oder Vereinsausschussmitgliedes haben die übrigen
    Ausschussmitglieder die Vollmacht, bis zur nächsten Jahresversammlung einen Ersatzmann zu benennen.
    Dasselbe gilt, wenn bei der Wahl der Ausschussmitglieder ein Posten nicht besetzt werden konnte.
  9. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeführt.
  10. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der
    Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung – nicht
    über den Höchstbetrag nach §3 Nr. 26a EStG – ausgeübt werden.
  11. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz (10) trifft der Vereinsauschuß.
    Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. Die Entscheidung des Vereinsauschusses
    hierzu ist allen Mitgliedern des Vereins zeitnah bekanntzugeben.
  12. Der Vereinsauschuß ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen
    Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu übertragen. Die Haushaltslage des Vereins ist dabei zwingend
    zu beachten.
  13. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der
    Vereinsauschuß ermächtigt, im Rahmen der steuerlichen- und haushaltsrechtlichen Möglichkeiten
    hauptamtliche Beschäftigte anzustellen.
  14. Im übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach
    §670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu
    gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Portogebühren, Telefonkosten usw. Die Aufwendungen
    sind lückenlos nachzuweisen und die Belege dem Verein zur Aufbewahrung zu überlassen.
  15. Vom Vereinsauschuß können per Beschluß im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen für
    die Höhe des Aufwendungsersatzes nach §670 BGB festgesetzt werden.


§12 Die Mitgliederversammlung

  1. Das Geschäftsjahr der DJK Langenmosen beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember.
  2. Die Mitgliederversammlung ist jährlich einmal, möglichst im April unter Einhaltung einer Frist von 3
    Wochen durch den Vorstand einzuberufen. Die Einladung erfolgt unter Angabe des Ortes, der Zeit und der
    Tagesordnung (bei Satzungsänderungen sind die Paragraphen und deren Bestimmung zu nennen, die
    geändert werden sollen) durch Veröffentlichung auf der Internetseite des Vereins sowie durch Anschlag am
    Vereinsheim (Mitteilungskasten).
    Anträge zur Mitgliederversammlung sind schriftlich beim Vereinsausschuß mindestens 2 Wochen vor der
    Versammlung einzureichen und den Mitgliedern schriftlich bekannt zu geben.
  3. Mitgliederversammlungen sind ferner auf Beschluß des Vereinsausschusses oder wenn ein Fünftel aller
    Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangen, durch den Vorstand
    einzuberufen. Für die Form der Einberufung gelten die Bestimmungen des Abs. 1 ananlog.
  4. Mit Ausnahme der bereits von ihren Abteilungen gewählten Abteilungsleitern werden der Vorstand und die
    Mitglieder des Vereinsausschuß von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie
    bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand oder ein neues Ausschussmitglied gewählt bzw. benannt ist.
    Wählbar in den Vorstand sind nur Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr. Wählbar in den
    Vereinsausschuss sind hingegen bereits Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr. Die Bestellung eines
    Minderjährigen wird hier jedoch erst mit Einwilligung der/des gesetzlichen Vertreter/s wirksam.
  5. Die Mitgliederversammlung ist (soweit das Gesetz oder die Satzung nichts anderes vorschreibt)
    beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß geladen ist.
  6. Dringlichkeitsanträge kommen dann zur Beratung und Abstimmung, wenn dies von der Versammlung mit
    einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen wird.


§13 Revisoren

In der ordentlichen Mitgliederversammlung sind zwei volljährige Kassenprüfer zu wählen. Diese sind
Beauftragte der Mitgliederversammlung und haben mindestens einmal im Jahr die Pflicht, die
ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung zu prüfen, wobei sich Beanstandungen nur auf die Richtigkeit
der Belege und Buchungen, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit der Ausgaben erstrecken können.

§14 Unterabteilungen

Die Mitgliederversammlung kann in Erfüllung der Vereinszwecke Unterabteilungen bilden. Deren Satzung
bedürfen der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung. Die Auflösung einer solchen Abteilung kann nur wieder durch die Mitgliederversammlung des Vereins erfolgen.
Eine Unterabteilung hält ihre Hauptversammlung mindestens 1 Monat vor der des Vereins ab. Sie gibt sich selbst eine Satzung in einer Abteilungsversammlung. Sie wählt sich ihre eigenen Abteilungsleiter und ihre eigenen Organe.
Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet. Die Abteilungen sind im Bedarfsfalle berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungszuschlag und einen höheren Aufnahmebeitrag zu erheben.
Jede Unterabteilung legt zusätzliche Konten an, um ein Ergebnis ihrer Ausgaben und Einnahmen und den
Vermögensstand ermitteln zu können.
Diese Beiträge werden trotz der eigenen Verfügungsgewalt der jeweiligen Abteilung beim Verein als eigene Ausgaben und Einnahmen verbucht, mitgerechnet und evtl. versteuert.

§15 Ablauf der Mitgliederversammlung

  1. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt ein Mitglied des Vorstands. Sind alle Vorsitzenden
    verhindert, wählt die Versammlung einen anderen Versammlungsleiter.
  2. Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen,
    soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt.
  3. Die Beschlussfassung erfolgt mündlich, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Bestimmungen
    dieser Satzung dem entgegenstehen oder mindestens ein Fünftel der erschienen Mitglieder geheime
    (schriftliche) Wahl verlangt.
  4. Bei der Wahl der Vorsitzenden und der übrigen Vereinsausschussmitglieder, sowie der beiden Revisoren
    entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Kandidieren bei einem Wahlgang mehrere
    Personen für ein Amt und erreicht keiner der Kandidaten die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen,
    findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen
    auf sich vereinigen konnten. Bei dieser Stichwahl entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen
    Stimmen. Sofern dann noch immer Stimmengleichheit besteht, entscheidet das Los zwischen diesen beiden
    Kandidaten.
  5. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Nicht abgegebene
    Stimmen sind auch weiße bzw. leere Stimmzettel bei einer schriftlichen Abstimmung.



§16 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  1. Die Entgegennahme der Jahres- und Kassenberichte des Vereinsausschusses und des Prüfungsberichts
    der Kassenprüfer.
  2. Die Entlastung des Vorstandes, des Vereinsausschusses und der Revisoren.
  3. Die Neu- bzw. Ersatzwahl des Vorstandes, Vereinsausschusses und der Revisoren.
  4. Die Festlegung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge.
  5. Satzungsänderungen.
  6. Beschlüsse zu Vereinsordnungen.
  7. Die Beschlussfassung über die Aufhebung von Unterabteilungen oder des Vereins.
  8. Abstimmung über Anträge des Vorstandes, des Vereinsausschusses oder der Mitglieder.

§17 Satzungsänderungen

  1. Satzungsänderungen können nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren
    Einladung die zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung angegeben waren.
  2. Ein Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von ¾ der abgegeben
    Stimmen.
  3. Eine Änderung des Sinns des §2 der Satzung bedarf der Zustimmung aller ordentlichen Mitglieder, die
    erschienen sind.

§18 Vereinsordnungen

  1. Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf u.a. folgende Vereinsordnungen erlassen:
    a) Ehrenordnung
    b) Finanz- und Beitragsordnung
    c) Geschäftsordnung
    d) Datenschutzverordnung
  2. Weitere Ordnungen können bei Bedarf erlassen werden.
  3. Die einzelnen Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
  4. Alle Ordnungen treten mit Zeitpunkt der Beschlussfassung in Kraft und sind zu veröffentlichen.

§19 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei der
    mindestens 4/5 aller Mitglieder anwesend sind. Für die Beschlussfähigkeit gilt §12 Abs. 3+5 entsprechend.
  2. Der Beschluß, den Verein aufzulösen, bedarf einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen.
  3. Im Falle der Auflösung sind von der Mitgliederversammlung dieVorsitzenden als gemeinsam
    vertretungsberechtigte Liquidatoren zu bestellen, deren Aufgabe sich nach §§47 ff. des BGB richten.
  4. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Vereinsgläubigern nur das Vereinsvermögen.
  5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die
    Gemeinde Langenmosen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden
    hat.
  6. Beschlüsse über die Vermögensverwendung im Falle der Auflösung des Vereins bedürfen vor ihrer Verwirklichung der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.

§20 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch die Mitgliederversammlung und Eintragung ins Vereinsregister
beim Registergericht Ingolstadt in Kraft.
Genehmigt durch die Mitgliederversammlung vom 11.04.2025.
Eingetragen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Neuburg/Donau am 18.08.83