Satzung der DJK Langenmosen e.V.
(zuletzt geändert am 07.04.2017)
§1 Namen und Sitz des Vereins
Der 1946 in Langenmosen gegründete Verein führt den Namen DJK Langenmosen e.V. Er hat seinen Sitz in 86571 Langenmosen und ist im Vereinsregister eingetragen.
§2 Vereinszweck
1. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports, sowie das Training von Geist und Körper.
2. Der Verein steht auf demokratischer Grundlage; alle parteipolitischen Betätigungen sind ausgeschlossen.
3. Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes sind:
a) Abhaltung von Sport- und Spielübungen
b) Instandhaltung der Sportplätze, des Vereinsheimes und sämtlicher Sportgeräte
c) Durchführung von Versammlungen, Kursen, Vorträgen, Festlichkeiten und dgl.
d) Ausbildung und Einsatz von Übungsleitern
e) Mitgliedschaft beim Bayerischen Landessportverband e.V.
§3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein dient mit seinen sämtlichen Einrichtungen und seinem gesamten Vermögen ausschließlich gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (1977). Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke eingesetz werden. Keine Person darf durch Zahlungen, die dem satzungsgemäßen Zweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§4 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede ehrenhafte Person beiderlei Geschlechts werden. Einschränkungen auf bestimmte Personenkreise aus rassischen, religiösen oder politischen Gründen sind nicht statthaft. Die Zahl der Mitglieder ist unbegrenzt.
2. Der Verein umfasst:
a) ordentliche Mitglieder; das sind aktive und passive Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben
b) außerordentliche Mitglieder; das sind Aktive und Passive, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
3. Personen, die den Zweck des Vereins in besonderem Maße gefördert haben, können durch Beschluß des Vereinsausschusses zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder, sind aber von der Beitragszahlung befreit.
4. Mitglieder, die dem Verein langjährig angehören, werden zeitweilig geehrt.
§5 Eintritt, Austritt; Ausschluß, Tod
1. Der Antrag zur Aufnahme als Mitglied hat schriftlich zu erfolgen, bei Minderjährigen mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Über den Antrag entscheidet der Vereinsausschuß. Lehnt dieser die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller hiergegen Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung einlegen.
2. Ein Austritt eines Mitglieds hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen und ist nur zum Ende eines Kalendervierteljahres mit einer Kündigungsfrist von 3 Wochen möglich.
3. Der Ausschluß eines Mitglieds durch den Vereinsausschuß kann erfolgen:
a) wenn vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die Vereinssatzung verstoßen wurde
b) bei unehrenhaftem Betragen innerhalb und außerhalb des Vereinslebens oder bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
c) wenn ein Mitglied trotz Mahnung mit der Bezahlung von mehr als 3 Monatsbeiträgen im Rückstand ist
d) bei grob unsportlichem oder unkameradschaftlichem Verhalten
e) aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin gefährdenden Gründen
Dem Betroffenen ist vom Vereinsausschuß unter Setzung einer Frist von 3 Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Danach entscheidet der Vereinsausschuß über den Ausschluß in geheimer Abstimmung. Gegen diesen Beschluß kann binnen 3 Wochen, gerechnet vom Tag der schriftlichen Bekanntgabe an, Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden, die dann in geheimer Abstimmung endgültig darüber entscheidet.
4. Mit dem Tode eines Mitglieds endet seine Mitgliedschaft; sie ist nicht vererblich.
5. In allen Fällen des Ausscheidens aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Plichten, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitrags- oder sonstige Forderungen.
§6 Aufnahmegebühr, Mitgliedsbeitrag
1. Bei Vereinseintritt kann von dem neuen Mitglied sofort eine Aufnahmegebühr verlangt werden; sie kann für jede Abteilung verschieden hoch sein.
2. Ab dem Monat des Einritts hat das Mitglied einem monatlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
3. Die Höhe der Aufnahmegebühr und des monatlichen Beitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
4. Der Vereinsausschuß hat das Recht, bei Bedürftigkeit die Aufnahmegebühr und den monatlichen Beitrag ganz oder teilweise zu erlassen, zu stunden oder eine Zahlung in Raten zu bewilligen.
§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Alle ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder habend in allen Versammlungen beratende und beschließende Stimme; sie haben gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechts oder seine Ausübung durch Bevollmächtigte sind unzulässig.
2. Beim Ausscheiden aus dem Verein oder bei Auflösung bzw. Aufhebung des Vereins erhalten die Mitglieder nicht mehr als ihre eventuell vorgestreckten Beiträge oder den Gegenwert ihrer Sachleistungen, soweit nachweisbar, zurück.
3. Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet:
a) die Ziele und den Zweck des Vereins zu fördern
b) das Vereinsvermögen schonend und pfleglich zu behandeln
c) Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen
d) eine eventuelle Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeitrag rechtzeitig zu entrichten
§8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) der Vereinsausschuß
c) die Mitgliederversammlung
§9 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) bis zu zwei stellvertretenden Vorsitzenden
§10 Der Vereinsausschuß
Im Vereinsausschuß befinden sich:
a) die Mitglieder des Vorstandes
b) der 1. und 2. Kassier
c) der 1. und 2. Schriftführer
d) die Abteilungsleiter und technischen Leiter
e) der Ehrenvorsitzende, falls einer vorhanden ist.
§11 Vertretung und Geschäftsführung
1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. und den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten; jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Die Vorsitzenden sind Vorstand im Sinne §26 BGB. Im Innenverhältnis sind die stellvertretenden Vorsitzenden zur Vertretung nur berechtigt, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
2. Der Vereinsausschuß führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens, sowie die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und der ihm nach der Satzung übertragenen Aufgaben. Abs. 1 bleibt unberührt. Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 über die Vertretung nach außen, darf der Vorstand beim Abschluß von Rechtsgeschäften, die den Verein bis zu jeweils EURO 1.000.- verpflichten, im Innenverhältnis selbständig handeln; der Abschluß von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als EURO 1.000.- verpflichten, bedarf der Zustimmung durch den Vereinsausschuß. Rechtsgeschäfte, die den Verein mit mehr als EURO 10.000.- verpflichten, bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
3. Der 1. bzw. bei Verhinderung ein stellvertretender Vorsitzender beruft den Vereinsausschuß ein, so oft das Interesse des Vereins dies erfordert oder mindestens 3 Ausschußmitglieder die verlangen. Die Einberufung hat formlos unter Angabe des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung mit einer Frist von 3 Tagen zu erfolgen. Die Sitzungen werden vom 1. bzw. bei Verhinderung vom einem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
Der Ausschuß ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst und zwar mündlich, wenn das Gesetz oder sie Satzung nichts anderes vorschreibt oder der Vereinsauschuß im Einzelfall nichts anderes verlangt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des die Sitzung leitenden Vorsitzenden.
Bei Beschlussunfähigkeit ist binnen einer Woche eine zweite Sitzung mit derselben Tagesordnung unter der Angabe des Ortes und der Zeit schriftlich einzuberufen. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Ausschussmitglieder beschlussfähig. In der Einladung zur zweiten Sitzung ist darauf besonders hinzuweisen.
4. Der 1. bzw. der 2. Kassier (als dessen Stellvertreter) verwaltet die Kasse des Vereins, führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben und hat der Mitgliederversammlung einen mit Belegen versehenen Rechnungsbericht zu geben. Er nimmt alle Zahlungen für den Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang, darf aber Zahlungen nur im Sinne der Beschlüsse des Vorstandes, des Vereinsausschusses oder der Mitgliederversammlung tätigen.
5. Dem 1. bzw. dem 2. Schriftführer (als dessen Stellvertreter) obliegt die Anfertigung der zur Erledigung der Beschlüsse des Vorstandes, des Vereinsausshusses bzw. der Mitgliederversammlung erforderlichen Schriftstücke. Er hat über jede Ausschusssitzung und Mitgliederversammlung ein Protokoll zu führen, insbesondere die Beschlüsse aufzusetzen.
Die Protokolle über die Ausschusssitzungen und die Mitgliederversammlungen und deren Beschlüsse sind vom Schriftführer und dem die Sitzung leitenden Vorsitzenden zu unterzeichnen.
6. Die Abteilungsleiter sind in organisatorischer und sportlicher Hinsicht für ihre Unterabteilungen, die technischen Leiter für die ihnen zugewiesenen Sachbereiche zuständig. Sie sind gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
7. Der Vereinsausschuß ist berechtigt, zu seiner Beratung oder Unterstützung beim Ablauf des Vereinsgeschehens und zur Förderung des Vereinszwecks Arbeitsausschüsse für besondere Aufgaben einzusetzen und den Aufgabenbereich, die Anzahl der Ausschussmitglieder, sowie deren Wahl und Abberufung festzusetzen.
8. Beim Ausscheiden eines Vorstands- oder Vereinsausschussmitgliedes haben die übrigen Ausschussmitglieder die Vollmacht, bis zur nächsten Jahresversammlung einen Ersatzmann zu benennen. Dasselbe gilt, wenn bei der Wahl der Ausschussmitglieder ein Posten nicht besetzt werden konnte.
9. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeführt.
10. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung – nicht über den Höchstbetrag nach §3 Nr. 26a EStG – ausgeübt werden.
11. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz (10) trifft der Vereinsauschuß. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. Die Entscheidung des Vereinsauschusses hierzu ist allen Mitgliedern des Vereins zeitnah bekanntzugeben.
12. Der Vereinsauschuß ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu übertragen. Die Haushaltslage des Vereins ist dabei zwingend zu beachten.
13. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vereinsauschuß ermächtigt, im Rahmen der steuerlichen- und haushaltsrechtlichen Möglichkeiten hauptamtliche Beschäftigte anzustellen.
14. Im übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach §670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Portogebühren, Telefonkosten usw. Die Aufwendungen sind lückenlos nachzuweisen und die Belege dem Verein zur Aufbewahrung zu überlassen.
15. Vom Vereinsauschuß können per Beschluß im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen für die Höhe des Aufwendungsersatzes nach §670 BGB festgesetzt werden.
§12 Die Mitgliederversammlung
1. Das Geschäftsjahr der DJK Langenmosen beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember.
2. Die Mitgliederversammlung ist jährlich einmal, möglichst im April durch den Vorstand einzuberufen und zwar schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 3 Wochen mit Angabe des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung (bei Satzungsänderungen sind die Paragraphen und deren Bestimmung zu nennen, die geändert werden sollen).
Anträge zur Mitgliederversammlung sind schriftlich beim Vereinsausschuß mindestens 2 Wochen vor der Versammlung einzureichen und den Mitgliedern schriftlich bekannt zu geben.
3. Mitgliederversammlungen sind ferner auf Beschluß des Vereinsausschusses oder wenn ein Fünftel aller Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangen, durch den Vorstand einzuberufen. Für die Form der Einberufung gelten die Bestimmungen des Abs. 1 ananlog.
4. Mit Ausnahme der bereits von ihren Abteilungen gewählten Abteilungsleitern werden der Vorstand und die Mitglieder des Vereinsausschuß von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand oder ein neues Ausschussmitglied gewählt bzw. benannt ist.
Wählbar in den Vorstand und Vereinsausschuß sind nur volljährige Vereinsmitglieder.
5. Die Mitgliederversammlung ist (soweit das Gesetz oder die Satzung nichts anderes vorschreibt) beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß geladen ist.
6. Dringlichkeitsanträge kommen dann zur Beratung und Abstimmung, wenn dies von der Versammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen wird.
§13 Revisoren
In der ordentlichen Mitgliederversammlung sind zwei volljährige Kassenprüfer zu wählen. Diese sind Beauftragte der Mitgliederversammlung und haben mindestens einmal im Jahr die Pflicht, die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung zu prüfen, wobei sich Beanstandungen nur auf die Richtigkeit der Belege und Buchungen, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit der Ausgaben erstrecken können.
§14 Unterabteilungen
Die Mitgliederversammlung kann in Erfüllung der Vereinszwecke Unterabteilungen bilden. Deren Satzung bedürfen der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung. Die Auflösung einer solchen Abteilung kann nur wieder durch die Mitgliederversammlung des Vereins erfolgen.
Eine Unterabteilung hält ihre Hauptversammlung mindestens 1 Monat vor der des Vereins ab. Sie gibt sich selbst eine Satzung in einer Abteilungsversammlung. Sie wählt sich ihre eigenen Abteilungsleiter und ihre eigenen Organe.
Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
Die Abteilungen sind im Bedarfsfalle berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungszuschlag und einen höheren Aufnahmebeitrag zu erheben.
Jede Unterabteilung legt zusätzliche Konten an, um ein Ergebnis ihrer Ausgaben und Einnahmen und den Vermögensstand ermitteln zu können.
Diese Beiträge werden trotz der eigenen Verfügungsgewalt der jeweiligen Abteilung beim Verein als eigene Ausgaben und Einnahmen verbucht, mitgerechnet und evtl. versteuert.
§15 Ablauf der Mitgliederversammlung
1. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. bzw. ein stellvertretender Vorsitzender. Im Innenverhältnis haben die stellvertretenden Vorsitzenden diese Befugnis nur, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist. Sind alle Vorsitzende verhindert, wählt die Versammlung einen anderen Versammlungsleiter.
2. Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt.
3. Die Beschlussfassung erfolgt mündlich, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Bestimmungen dieser Satzung dem entgegenstehen oder mindestens ein Fünftel der erschienen Mitglieder geheime (schriftliche) Wahl verlangt.
4. Bei der Wahl des 1. Vorsitzenden muß der Gewählte mindestens die Hälfte +1 Stimme der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so ist in einem zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten des 1. Wahlganges vorzunehmen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben. Bei dieser Stichwahl entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Sofern dann noch immer Stimmengleichheit besteht, entscheidet das Los zwischen diesen beiden Kandidaten.
5. Bei der Wahl der stellvertretenden Vorsitzenden und der übrigen Vereinsausschussmitglieder, sowie der beiden Revisoren entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten des ersten Wahlgangs statt, die die gleiche Stimmenzahl erzielt haben. Bei wiederholter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
6. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Nicht abgegebene Stimmen sind auch weiße bzw. leere Stimmzettel bei einer schriftlichen Abstimmung.
§16 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliedervesammlung hat folgende Aufgaben:
1. Die Entgegennahme der Jahres- und Kassenberichte des Vereinsausschusses und des Prüfungsberichts der Kassenprüfer.
2. Die Entlastung des Vorstandes, des Vereinsausschusses und der Revisoren.
3. Die Neu- bzw. Ersatzwahl des Vorstandes, Vereinsausschusses und der Revisoren.
4. Die Festlegung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge.
5. Satzungsänderungen.
6. Die Beschlussfassung über die Aufhebung von Unterabteilungen oder des Vereins.
7. Abstimmung über Anträge des Vorstandes, des Vereinsausschusses oder der Mitglieder.
§17 Satzungsänderungen
1. Satzungsänderungen können nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einladung die zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung angegeben waren.
2. Ein Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von ¾ der abgegeben Stimmen.
3. Eine Änderung des Sinns des §2 der Satzung bedarf der Zustimmung aller ordentlichen Mitglieder, die erschienen sind.
§18 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei der mindestens 4/5 aller Mitglieder anwesend sind. Für die Beschlussfähigkeit gilt §12 Abs. 3+5 entsprechend.
2. Der Beschluß, den Verein aufzulösen, bedarf einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen.
3. Im Falle der Auflösung sind von der Mitgliederversammlung der 1. und die stellvertretenden Vorsitzenden als gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren zu bestellen, deren Aufgabe sich nach §§47 ff. des BGB richten.
4. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Vereinsgläubigern nur das Vereinsvermögen.
5. Das nach Auflösung oder Liquidation verbleibende restliche Aktivvermögen fällt der Gemeinde Langenmosen zu, mit der Maßgabe, es wiederum für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden. Dies gilt auch bei Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes.
6. Beschlüsse über die Vermögensverwendung im Falle der Auflösung des Vereins bedürfen vor ihrer Verwirklichung der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.
§19 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch die Mitgliederversammlung und Eintragung ins Vereinsregister beim Amtsgericht Neuburg/Donau in Kraft.
Genehmigt durch die Mitgliderversammlung vom 11.06.83
Eingetragen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Neuburg/Donau am 18.08.83